Vereinssatzung

Satzung des Hochschul-CIO e.V.

Geänderte Fassung Stand 03.02.2017

Vorbemerkung

Die in der Satzung genannten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Hochschul-CIO“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Göttingen.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. eine Verbesserung des Austausches und der Zusammenarbeit zwischen den gesamtverantwortlichen strategischen IT-Entscheidungsträgern (z.B. als Chief Information Officer) von öffentlich geförderten und gemeinnützigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen für eine Verbesserung in der Informationsverarbeitung an diesen,
    2. gemeinsame Aktivitäten der Mitglieder zur Verbesserung der Informationsverarbeitung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung. Dies umfasst
      • gemeinsame Treffen und Informationsveranstaltungen der Mitglieder,
      • Hilfe bei der Interessensvertretung und dem Dialog der Mitglieder mit Öffentlichkeit und Politik und
      • entgeltliche oder unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für seine Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks.
  3. Der Verein kann sich an anderen juristischen Personen beteiligen, Gesellschaften gründen und Mitgliedschaften eingehen, sofern dies geeignet ist, den Vereinszweck zu unterstützen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Funktion eines gesamtverantwortlichen IT-Entscheidungsträgers (CIO) an einer Hochschule ausübt.
  2. Institutionelle Mitglieder können Hochschulen sein, die einen Vertreter im Sinne von Abs. (1) mit dem Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich nennen.
  3. Im Einzelfall können auf Antrag weitere natürliche und juristische Personen Mitglieder des Vereins werden, die dem Zwecke des Vereins dienen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit den Nachweis verlangen, inwieweit ein Mitglied oder der Vertreter eines Mitglieds die Kriterien für die Mitgliedschaft nach Abs. (1) erfüllt.
  5. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, es die unter Abs. 1 genannte Rolle nicht mehr ausfüllt oder seinen Vereinspflichten (z.B. Zahlung des Mitgliedsbeitrags) auch nach Ermahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder bei einer juristischen Person bei Erlöschen.
  9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  10. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder (bzw. ein Mitglied bei weniger als 10 Vereinsmitglieder) die Einberufung schriftlich oder per Email unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann durch Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden, solange dem nicht 1/10 der Mitglieder (bzw. ein Mitglied bei weniger als 10 Vereinsmitglieder) widersprechen. Bei der Durchführung der Mitgliederversammlung als Video- bzw. Telefonkonferenz wird vorab den Mitgliedern der technische Zugangsweg (Telefonzugang oder Videokonferenzbereich) per Mail, an die bekannte Mailadresse des Mitgliedes, oder mitgeteilt. Der Zugang wird so ausgelegt, dass eine einfache Teilnahme (z.B. per Telefon oder Computer) möglich ist. Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und nur von den berechtigten Mitgliedern zu verwenden. Bei nicht-geheimen Abstimmungen erfolgt die Stimmangabe per Handzeichen und bei Telefonteilnahme per einzelner Abfrage. Bei geheimen Abfragen werden diese über eine technische Plattform (z.B. Web-Voting) oder eine Treuhänder realisiert, so dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Die Details zum Abstimmverfahren werden den Mitgliedern vorab mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung per Video- oder Telefonkonferenz ist einer Präsenzversammlung gleichgestellt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei mindestens 5 erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sollte eine Mitgliederversammlung auf Grund einer zu geringen Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig sein, ist eine Folge-Mitgliederversammlung gemäß §5.3 einzuberufen, die dann unabhängig von der teilnehmenden Mitgliederzahl beschlussfähig ist.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Informatik e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung, hier der Förderung von IT-Nachwuchs in der Wissenschaft, zu verwenden hat.
§ 7 Ausführungsbestimmungen
  1. Diese Satzung kann durch Vereinsordnungen zur Regelung von vereinsinternen Abläufen ergänzt werden, welche kein Bestandteil der Satzung sind. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.